STATUTEN
Es folgt ein Auszug der originalen Statuten. Gültigkeit hat nur das originale Statut des Vereins.
ZENTRALES VEREINSREGISTER: 1107536677
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein ist eine Vernetzungs- und Wissenstransfer-Plattform und führt den Namen „KATRISK – Gesellschaft für Risiko- und Katastrophenmanagement“.
Kurzform: KATRISK
KATRISK ist eine Wortzusammensetzung aus „Katastrophenmanagement“ und „Risikomanagement“
Er hat seinen Sitz in Mondsee, Oberösterreich und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 – Zweck des Vereins
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Verein ist gemeinnützig gemäß §§ 35 ff. BAO.
Austauschs von wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnissen und Neuerungen.
Beleuchtung und Reflexion von aktuell gesetzten Standards, zum Thema Risikoprävention und Katastrophenmanagement und deren Themenverwandtschaften.
Wissensaustausch zu aktuellen Standards zu Risiko- und Katastrophenmanagement in der Privatwirtschaft und Erstellen von daraus abgeleiteten Reflexionen und Empfehlungen, zur Weiterentwicklung der bestehenden Standards im privatwirtschaftlichen Vorgehen.
§ 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Organisation von Vernetzungstreffen und -tagungen, in denen Informationen zum Fachgebiet gemäß § 2, Abs. 3 ff untereinander ausgetauscht und fachrelevante Tätigkeiten vorgestellt und in aufgearbeitet werden.
Herausgabe von internen und externen Informationsmaterialen, Druckschriften oder multimedialen Publikationen, insbesondere von Broschüren, Foldern, Flugzetteln, Thesen- und Informationspapieren, in welchen Inhalte nach § 2 Abs. 3 ff diskutiert, entwickelt und publiziert werden.
Die finanzielle Basis des Vereins bilden
Die jährliche Einhebung von Mitgliedsbeiträgen nach § 4 von
€75.- für ordentliche Mitglieder als natürliche Personen,
€180.- für ordentliche Mitglieder als juristische Personen,
€50.- für außerordentliche Mitglieder nach § 4 Abs. 2 und
die Möglichkeit der freiwilligen Spende von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern, zur Unterstützung des Vereinszwecks.
Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen entbunden.
§ 4 – Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind
a) Personen mit Abschluss eines Studiums oder Universitätslehrganges für Risikomanagement/Risikoprävention und Katastrophenmanagement als Haupt- oder wesentliche Nebeninhalte und
b) Personen mit erfolgter Absolvierung der aktuellen Ausbildungsmodule des SKKM (österreichisches staatliches Krisen- und Katastrophenmanagement).
c) Personen ohne Abschluss nach § 4 Abs. 1a, die eine einschlägige Tätigkeit und Erfahrung im Bereich der Risikoprävention und des Katastrophenmanagements nachweisen, oder eine einschlägige berufliche oder vereinsmäßige Tätigkeit ausüben.
Außerordentliche Mitglieder sind Personen die sich inmitten einer Ausbildung analog zu § 4 Abs. 1a f. befinden, aber noch keinen Abschluss nachweisen können.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein, oder besonderer Verdienste im Bereich des Risiko- und Katastrophenmanagements ernannt werden.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die einen entsprechenden Hintergrund nach § 4 Abs. 1 und 2 und juristischen Personen mit entsprechenden Hintergrund nach § 4 Abs. 1 mit sich bringen und einen Antrag auf Mitgliedschaft beim Vereinsvorstand einbringen.
Juristische Personen haben die Möglichkeit zwei Delegierte, jedenfalls aber einen Delegierten/eine Delegierte, als Interessensvertreter zu benennen.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. Mitgliedsbeiträge sind in jedem Fall erst nach Entstehung des Vereins einzuheben.
Die Gründer des Vereins und der berufene oder bereits in Kraft gesetzte Vereinsvorstand sind, auch ohne den Hintergrund nach § 4, automatisch ordentliche Mitglieder.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.